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   FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99   

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FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99 (https://dejure.org/1999,39489)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.08.1999 - 2 K 1316/99 (https://dejure.org/1999,39489)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. August 1999 - 2 K 1316/99 (https://dejure.org/1999,39489)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 10.03.1992 - VII R 87/90

    Verlängerung der Bearbeitungszeit in Prüfung wegen Lärm

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    In diesem Rahmen kann das Gericht nur prüfen, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 10. März 1992 VI R 87/90, BStBl II 1992, 634 [BFH 10.03.1992 - VII R 87/90] ).

    Liegt - wie im Streitfall - ein durch Verlängerung der Bearbeitungszeit noch behebbarer Mangel einer Klausuraufgabe vor, hat die Prüfungsbehörde eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage eines Fehlerausgleichs, die gerichtlich nicht ersetzt werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1992 VII R 87/90 , BStBl II 1992, 634 betr. Lärmbeeinträchtigungen).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    Da sich die komplexen Erwägungen, die einer (gewissenhaften) Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde die gerichtliche Kontrolle insoweit zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen ( BVerfG Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81, 213/83, NJW 1991, 2005, 2007 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] ).

    Überprüfbar bleibt die Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums (BVerfG Beschluß vom 17. April 1991 a. a. O., S. 2007).

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    Hingegen gehört zu den prüfungsspezifischen Bewertungen insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung ( BFH-Urteile vom 9. März 1999 VII S 14/98 , BFH/NV 1999, 1133; vom 21. Mai 1999 VII R 34/98 , DStR 1999, 1268).

    Eine sachgemäße Bewertung kann sich nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (vgl. BVerwG vom 16. März 1994 6 C 5.93 , Buchholz 421.0 Nr. 329; BFH VII R 34/98 a. a. O.).

  • BFH, 04.05.1995 - VII B 193/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines verwaltungsinternen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    Dieser Anspruch des Prüflings stellt einen unerläßlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte dar, sie sich daraus ergibt, daß der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist und den beteiligten Prüfern ein Entscheidungsspielraum verbleibt (s. u. a BVerfG a. a. O.; BFH-Beschlüsse vom 10. August 1993 VII B 68/93 , BStBl II 1994, 50; vom 4. Mai 1995 VII B 193/94 , BFH/NV 1995, 1021).

    Führen die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht zum Erfolg und damit nicht zu einer Änderung des Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem fortzuführenden Klageverfahren nur noch eine (zusätzliche) Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidung vorzunehmen (vgl. u. a. BFH VII B 193/94 a. a. O.).

  • BFH, 13.03.1990 - VII B 141/89

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    Da die Steuerberaterprüfung eine zwar bundeseinheitlich geregelte, aber vor einem bei der obersten Landesbehörde zu bildenden Prüfungsausschuß ( § 10 Abs. 1 DVStB ) abzulegende Landesprüfung darstellt (vgl. u. a. BFH-Beschluß vom 13. März 1990 VII B 141/89 , BFH/NV 1991, 124), kann es für die Frage der Verletzung der Chancengleichheit des einzelnen Prüflings auch nur auf die jeweiligen Prüfungsumstände in dem betreffenden Bundesland ankommen.
  • BVerwG, 28.02.1980 - 7 B 232.79

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    Bei dieser Sachlage widerspräche es dem Grundsatz der Chancengleichheit, den Kläger nach seinem Mißerfolg zusätzlich zu prüfen (vgl. u. a. BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1980 - 7 B 232.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 125).
  • FG Baden-Württemberg, 17.04.1996 - 13 K 14/94
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    Der Senat kann hier offen lassen, ob ein derartiger Bewertungsausgleich anerkannt werden kann, wenn bei der Erstkorrektur nicht durch entsprechende Vermerke klargestellt ist und nachvollzogen werden kann, daß die Vergabe eines vollen mit der betreffenden Ziffer der Musterlösung bezeichneten Punktes die Nichtvergabe eines an anderer Stelle der Musterlösung vorgesehenen Werbpunktes mitabgelten soll (vgl. auch FG Baden-Württemberg vom 17. April 1996 13 K 14/94, EFG 1996, 885).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    Eine sachgemäße Bewertung kann sich nicht darin erschöpfen, eine bloße Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung vorzunehmen oder Einzelpunkte aus der Arbeit des Prüflings herauszusuchen und diese ohne Gewichtung und Berücksichtigung der Art und Weise der Gesamtdarstellung gleichsam zu addieren (vgl. BVerwG vom 16. März 1994 6 C 5.93 , Buchholz 421.0 Nr. 329; BFH VII R 34/98 a. a. O.).
  • BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98

    Revisionsverfahren, neue Tatsachen; Steuerberaterprüfung - Kontrolle von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    Hingegen gehört zu den prüfungsspezifischen Bewertungen insbesondere die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Prüfungsleistung ( BFH-Urteile vom 9. März 1999 VII S 14/98 , BFH/NV 1999, 1133; vom 21. Mai 1999 VII R 34/98 , DStR 1999, 1268).
  • BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93

    Aussetzung eines Klageverfahrens über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 1316/99
    Dieser Anspruch des Prüflings stellt einen unerläßlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte dar, sie sich daraus ergibt, daß der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist und den beteiligten Prüfern ein Entscheidungsspielraum verbleibt (s. u. a BVerfG a. a. O.; BFH-Beschlüsse vom 10. August 1993 VII B 68/93 , BStBl II 1994, 50; vom 4. Mai 1995 VII B 193/94 , BFH/NV 1995, 1021).
  • BFH, 24.08.1976 - VII R 17/74

    Mangel im Verfahren der Steuerberaterprüfung - Bewertung einer schriftlichen

  • BFH, 26.06.1973 - VII R 43/72

    Schriftliche Prüfungsarbeit - Steuerbevollmächtigtenprüfung - Neue Bewertung -

  • FG München, 25.09.1991 - 4 K 567/91
  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.1997 - I 107/96
  • FG Hamburg, 28.12.1995 - V 16/94

    Inhalt und Umfang der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle einer angefochtenen

  • FG Baden-Württemberg, 06.12.1995 - 9 K 405/91

    Aufrechnung gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch; Bestandteile des

  • FG Münster, 26.02.1996 - 7 K 1726/95
  • FG Saarland, 10.02.2000 - 2 K 115/99

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsergebnis kann nicht durch lediglich behauptete

    Dass es einer solchen Korrektur unter Umständen gar nicht bedurft hätte, zeigt deutlich das Verhalten des in dem Verfahren 2 K 1316/99 vor dem Finanzgericht Rheinland - Pfalz unterlegenen Klägers.
  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2006 - 2 K 35/05

    Zu den Voraussetzungen der Wiederholung der mündlichen Prüfung des

    Dies ist ohne weiteres der Fall, wenn der Prüfling seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen kennt und das Risiko eines Misserfolgs auf sich nimmt (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 1999, Az. 2 K 1316/99, Juris; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 138).
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